Allgemeine Nutzungsbedingungen für die verbundgestützte Mauterhebung bei leichten Kraftfahrzeugen
01 September 2023
Präambel
Das verbundgestützte, elektronische Mauterhebungssystem ermöglicht es den Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, anfallende Gebühren für die Benutzung mautpflichtiger Straßen und baulicher Anlagen einschließlich überwachter Parkflächen mit Hilfe einer elektronischen Mautplakette an den Mautstellen der Autobahnbetreibergesellschaften sowie an den Zahlstellen der Betreiberunternehmen von gebührenpflichtigen baulichen Anlagen und Parkplätzen/ Parkhäusern im Rahmen eines Abbuchungsverfahrens als ein Gesamtbetrag zu entrichten.
I. Ausgabegesellschaft
Die elektronische Mautplakette wird von den Autobahnbetreibergesellschaften
sanef
oder
sapn
mit einem Stammkapital von 53.090.461,67 Euros / 14.000.000 Euros, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister von Nanterre unter der Nummer B 632 050 019 / B 632 054 029, und mit Sitz unter der Anschrift Le Crossing, 30 boulevard Gallieni, 92130 Issy les Moulineaux,[Frankreich], ausgegeben. Sie werden nachfolgend als “
Ausgabegesellschaft
”;; bezeichnet und handeln im eigenen Namen sowie im gemeinschaftlichen und wechselseitigen Auftrag für konzessionierte Autobahnbetreibergesellschaften und Betreiberunternehmen von maut- bzw. entgeltpflichtigen baulichen Anlagen und Parkplätzen/Parkhäusern, welche die Erhebung von Mautgebühren für die Benutzung der oben genannten Anlagen mittels elektronischer Mautplakette akzeptieren.
II. Vertragsgegenstand
Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist die Ausgabe von elektronischen Mautplaketten an den Vertragskunden, die innerhalb des Verkehrswege- und Anlagennetzes der konzessionierten französischen Autobahnbetreiberunternehmen, der Betreiberunternehmen für mautpflichtige bauliche Anlagen (ausgenommen sind hier der Mont-Blanc-Tunnel und der Tunnel von Fréjus), und, soweit nicht ausdrücklich abweichend in Sonderbedingungen geregelt, der Betreiberunternehmen von Parkplätzen, welche jeweils über Zeichenanlagen mit dem Piktogramm „t“ verfügen, hinsichtlich der Erhebung von Mautgebühren für die Benutzung der oben genannten Anlagen akzeptiert werden.
Der Vertragskunde kann auf einfaches Anfordern eine oder mehrere zusätzliche elektronische Plakette(n) zu den aus dem beiliegenden Preisverzeichnis ersichtlichen Konditionen nutzen.
III. Vertragskunde
Der gemäß dem vorliegenden Vertrag vorgesehene Vertragskunde, dem die Ausgabegesellschaft eine oder mehrere elektronische Plakette(n) bereitstellt, ist Vertragskunde und als solcher eine natürliche oder juristische Person.
IV. Vertragsabschluss - Sicherheitsleistung
IV.1 Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss und die Ausgabe der elektronischen Plaketten setzen eine Lastschrift- und Einzugsermächtigung von einem Privatkonto bei einer Bank innerhalb des SEPA-Raums (Single Euro Payments Area) voraus.
der Länder aus dem SEPA-Raum (Single Euro Payments Area)
(1)
Jede Person, die einen Vertrag zu den vorliegenden Bedingungen abzuschließen wünscht, hat der Ausgabegesellschaft die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
· bei natürlichen Personen: einen Identitäts- und/oder Wohnsitznachweis; bei juristischen Personen: ein Auszug aus dem Handels- und Unternehmensregister oder ein gleichwertiger Nachweis sowie eine Vollmacht, die den Unterzeichner des Vertrags ermächtigt, im Namen der besagten juristischen Person Rechtsgeschäfte vorzunehmen,
· einen ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Antrag auf Abschluss eines Abonnementvertrags,
· ein ausgefülltes, datiertes und unterzeichnetes SEPA-Lastschrift-Mandat; Mandat verfällt nach 36 Monaten ohne Nutzung,
· ein schriftlicher Nachweis eines Bankkontos (relevé d’identité bancaire – RIB), Postbankkontos (relevé d’identité postal – RIP) oder Sparkassenkontos (relevé d’identité Caisse d’Épargne – RICE), und zwar jeweils im IBAN-Format der internationalen Kontonummer (IBAN – International Bank Account Number).
· Gemäß den von der Ausgabegesellschaft akzeptierten Zahlungsmodalitäten kann vom Vertragskunden die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung verlangt werden.
Durch Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss eines Abonnementvertrags erklärt sich der Antragsteller mit den vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen und den als Anlage beigefügten Maut-/Gebührentarifen der verbundenen Betreibergesellschaften einverstanden.
Der Ausgabegesellschaft steht es frei, den Antrag auf Abschluss eines Abonnementvertrags abzulehnen, wenn hierfür ein berechtigter Grund vorliegt, wie zum Beispiel eine Kündigung eines früheren Vertrags durch eine der Ausgabegesellschaften wegen betrügerischen Handelns oder Zahlungsverzugs.
IV.2 Sicherheitsleistung
Bei Vertragsabschluss und/oder während der Laufzeit des Vertrags kann eine Sicherheitsleistung zur Absicherung von Zahlungsverbindlichkeiten verlangt werden.
Die Sicherheitsleistung ist während der gesamten Vertragslaufzeit verfügbar und dient der Sicherstellung der Begleichung sämtlicher Beträge, die der Vertragskunde der Ausgabegesellschaft auf Grund des Vertrags schuldet. Dazu zählen gegebenenfalls auch etwaigen Kosten, die anfallen, wenn die elektronische Plakette nicht in ordnungs-/vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird.
Die Sicherheitsleistung kann in einer hinterlegten Kaution, einer Bankbürgschaft oder in einer sonstigen, gleichwertigen Form bestehen, die von der Ausgabegesellschaft akzeptiert wird. Falls die Sicherheitsleistung aus einem Kautionsguthaben auf der elektronischen Plakette besteht, fallen auf dieses Guthaben keine Zinsen zugunsten des Vertragskunden an (vgl. hierzu das beigefügte Preisverzeichnis).
Die Ausgabegesellschaft ist berechtigt, die Aufstockung der Sicherheitsleistung zu verlangen, sobald es erstmals zu einem Zahlungsverzug kommt oder, und dies gilt für Kaufleute, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Vertragskunden droht. Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung, der von der Ausgabegesellschaft verlangt werden kann, ist auf das Dreifache des jeweils höchsten Bruttomonatsumsatzes (des nominalen Umsatzes zuzüglich sämtlicher anfallender Steuern) begrenzt, den der Vertragskunde im Laufe der letzten zwölf (12) Monate durch Benutzung der unter Artikel II bezeichneten baulichen Anlagen verursacht hat.
Die geleistete Sicherheit ist nach Erlöschen des Vertrags innerhalb von 60 Tagen (soweit nicht gemäß den Sonderbedingungen eine für die Ausgabegesellschaft günstigere Regelung gilt) seit dem Datum des Entgelteinzugs für die zuletzt in Rechnung gestellte Straßen-/Anlagenbenutzung und nach Ausgleich der vom Vertragskunden vertragsgemäß geschuldeten Beträge freizugeben, wobei die besagten Beträge gegebenenfalls auch die Kosten umfassen, die dadurch entstehen, dass die elektronische(n) Plakette(n) nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Im Sicherungsfall wird die geleistete Sicherheit in Anspruch genommen.
V. Vertragslaufzeit - Wirksamwerden
Der Abonnementvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird vorbehaltlich der Sonderbedingungen der Ausgabegesellschaft mit dem Erhalt der ersten elektronischen Plakette durch den Vertragskunden wirksam.
VI. Verwendung der elektronischen Plakette
VI.1 Für alle Verwendungsarten geltende Bedingungen
A - Allgemeine Bedingungen
Der Halter der elektronischen Plakette ist verpflichtet, die auf den Autobahnen, mautpflichtigen baulichen Anlagen oder Parkplätzen/Parkhäusern geltenden polizeilichen und nutzungs-betriebsbezogenen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
Die Verwendung der bereitgestellten elektronischen Plakette liegt ausschließlich in der Verantwortung des Vertragskunden, der sich dazu verpflichtet, sämtliche ihm zur Kenntnis gebrachten Hinweise und Anweisungen hinsichtlich der Verwendung der Plakette zu befolgen. Dies gilt insbesondere für Folgende:
· nicht mehr als eine in aktivem Betriebszustand befindliche, elektronische Plakette in seinem Fahrzeug bereitzuhalten (eine Plakette gilt als in aktivem Betriebszustand befindlich, sobald und solange sie sich nicht in der mit der Plakette mitgelieferten Schutzhülle befindet);
· die in aktivem Betriebszustand befindliche, elektronische Plakette gemäß den Nutzungshinweisen im Handbuch, das von der Ausgabegesellschaft zusammen mit der elektronischen Plakette bereitgestellt wird, korrekt an der Windschutzscheibe zu positionieren und anzubringen.
Im Falle der Nichtbeachtung der besagten Hinweise kann es zur Schlechtleistung kommen, wobei der Vertragskunde mit Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung rechnen muss.
Vertragskunde muss mit Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung rechnen.
Nur bei Vorhandensein einer gültigen, elektronischen Plakette, die sich in aktivem Betriebszustand befindet und im Fahrzeug korrekt angebracht wurde, ist es dem Vertragskunden möglich, vertragsgemäß in den Genuss der Leistungen des Liber-t Vertrags zu kommen und die sich daraus ergebenden Befugnisse auszuüben. Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass Transaktionen über die Liber-t-Box Vorrang haben und alle sonstigen Zahlungsmethoden gänzlich ausschließen. Sofern der Vertragskunde Entgelte außerhalb des Rahmens des Liber-t-Vertrags bezahlen möchte, steht es ihm frei, seine elektronische Plakette in den inaktiven Betriebszustand zu versetzen.
Die elektronische Plakette funktioniert unabhängig vom Fahrzeug und kann vom Vertragskunden in verschiedenen Fahrzeugen genutzt werden. Sie darf jedoch keinesfalls gleichzeitig für mehrere Fahrzeugen benutzt werden, die auf demselben Fahrstreifen hintereinander oder auf mehreren mautpflichtigen Fahrstreifen fahren.
B – Ersetzung und Rücknahme der elektronischen Plakette
Die elektronische Plakette bleibt Eigentum der Ausgabegesellschaft, wobei Letztere im Falle einer Vertragskündigung ihrerseits wegen eines betrügerischen Verhaltens, einer Manipulation oder Fälschung der elektronischen Plakette oder im Falle der Inkompatibilität mit Weiterentwicklungen des elektronischen Mauterhebungssystems die Rückgabe der elektronischen Plakette und/oder deren mögliche Ersetzung verlangen kann.
Im Falle eines technischen Ausfalls der elektronischen Plakette und zur Verhinderung von Störungen jeglicher Art durch die normale Abnutzung wird die Ausgabegesellschaft schnellstmöglich und unentgeltlich dafür Sorge tragen, dass die bisher verwendete Plakette ersetzt wird. Sofern sich nach einer Überprüfung des Geräteausfalls erweist, dass dieser als vom Vertragskunden verursacht anzusehen ist, wird die Ausgabegesellschaft dem Vertragskunden die Kosten der Störungsbeseitigung der elektronischen Plakette in Rechnung stellen (vgl. hierzu das beigefügte Preisverzeichnis).
Wenn keine gültige und aktive elektronische Plakette vorhanden sein sollte, wird die Bezahlung offener Beträge auf anderem Wege geltend gemacht.
Eine ungültige elektronische Plakette unterliegt der Rücknahme durch die Mitarbeiter der Ausgabegesellschaft oder einer der unter Artikel II bezeichneten Gesellschaften.
Die Vermietung und der Verkauf der elektronischen Plakette durch den Vertragskunden sind untersagt und berechtigen zur fristlosen Kündigung des Vertrags.
VI.2 Für die Verwendung der elektronischen Plaketten auf Autobahnen und mautpflichtigen baulichen Anlagen geltende Vertragsbedingungen
a.
Definition der zulässigen Fahrzeugkategorien
Die elektronische Plakette ermöglicht es dem Vertragskunden, innerhalb des Verkehrswege- und Anlagennetzes der Autobahnbetriebsgesellschaften und Betreiberunternehmen für mautpflichtige bauliche Anlagen Maut/ Gebühren für Fahrzeuge der Mautkategorien 1*, 2**, 5*** sowie für diejenigen Fahrzeuge zu entrichten, die nicht in die Mautkategorie 1**** eingeordnet werden können.
* Kategorie 1: Fahrzeuge oder Gespanne mit einer Gesamthöhe von bis zu 2 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht (poids total autorisé en charge – PTAC) von bis zu 3,5 Tonnen.
** Kategorie 2: Fahrzeuge oder Gespanne mit einer Gesamthöhe von mehr als 2 Metern und weniger als 3 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.
*** Kategorie 5: Motorräder, Motorräder mit Beiwagen und Trikes.
**** Fahrzeuge, die nicht in die Kategorie 1 eingeordnet werden können: Fahrzeuge der Kategorie 2, die für die Beförderung von Personen mit Behinderung ausgestattet sind (bei der Durchfahrt an der Mautstelle muss die graue Karte mit der Aufschrift "Behinderung" vorgezeigt werden).
b.
Verhalten des Vertragskunden an der Mautstelle
Um den Service der elektronischen Mauterhebung uneingeschränkt nutzen zu können, muss der Vertragskunde bei der Einfahrt in den mautpflichtigen Bereich und beim Passieren der Mautstelle den mit dem Piktogramm "t" gekennzeichneten Fahrstreifen benutzen.
Die Fahrzeuge der Kategorie 1 müssen vorrangig die für diese Kategorie reservierten Fahrstreifen benutzen, die für die elektronische Mauterhebung ausgestattet sind (diese Fahrstreifen sind im Allgemeinen mit einer Höhenbegrenzungssperre von 2 Metern versehen).
Die Fahrzeuge der Kategorien 2 und 5, die mit einer Liber-t-Box ausgestattet sind, haben bei der Einfahrt in den mautpflichtigen Bereich und an der Mautstelle jeweils den mit dem Piktogramm "t " gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen, wobei dieser nicht mit einer Höhenbegrenzungssperre versehen ist.
Der Vertragskunde verpflichtet sich zur Beachtung:
- der sich auf die auf den jeweiligen Fahrstreifen zulässigen Fahrzeuge beziehenden Hinweisschilder (Kategorie, Höhenbegrenzungssperre, Fahrstreifen reserviert für Fahrzeuge der Kat. 1, Fahrstreifen reserviert für Motorräder der Kat. 5 ……),
- der Signale der Lichtzeichenanlagen,
- der Lichtzeichen und Sperren an den Durchfahrten,
- eines Mindestabstandes von 4 Metern zwischen den Fahrzeugen, während diese auf dem zutreffenden Fahrstreifen in den mautpflichtigen Bereich einfahren beziehungsweise die Mautstelle passieren,
- der im Interesse der Sicherheit von Personen vorhandenen Vorkehrungen und Vorschriften,
Wenn gültige Daten bezüglich der Einfahrt in den mautpflichtigen Bereich fehlen, behält die Autobahnbetriebsgesellschaft sich das Recht vor, an der betreffenden Ausfahrt aus dem mautpflichtigen Bereich den höchsten Durchfahrtstarif (TLPC) anzusetzen.
c. Verhalten des Vertragskunden in besonderen Situationen
In den nachfolgend genannten besonderen Situationen hat der Vertragskunde bei der Benutzung eines Mauterhebungsfahrstreifens, der für die elektronische Mauterhebung reserviert ist (Fahrstreifen, die nur mit dem Piktogramm "t" gekennzeichnet sind), die Anwendung eines erhöhten Tarifs (Tarif der teuersten Durchfahrt, Einstufung in einen höheren Tarif) hinzunehmen.
Solche besonderen Situationen liegen vor bei:
-
ungültigen Daten bezüglich des Zeitpunkts der Einfahrt in den mautpflichtigen Bereich (inkompatible Strecke, Gültigkeitsdauer überschritten).
-
Durchfahrt von Fahrzeugen der Kategorie 5 auf einem anderweitig reservierten Fahrstreifen mit einer Höhenbegrenzungssperre für Fahrzeuge mit einer Höhe von bis zu 2 Metern: Standardmäßig werden die Fahrzeuge der Kategorie 5, die diesen Fahrstreifen benutzen, tariflich in die Kategorie 1 eingestuft.
Weitere Situationen:
-
Im Falle einer Fehlfunktion der elektronischen Plakette oder der elektronischen Mauterhebungsvorrichtung im Einfahrtsbereich in den mautpflichtigen Bereich, muss der Vertragskunde an der Verteilerstelle einen Transitschein entgegennehmen, der im Ausfahrtsbereich (beim Mautmitarbeiter oder im Falle eines automatisierten Fahrstreifens in das hierfür vorgesehene Lesegerät der Zahlstelle) abzugeben ist.
-
Bei der Durchfahrt auf einem automatisierten Fahrstreifen hat der Vertragskunde, der ein Fahrzeug der Kategorie 1 mit einer auf dem Fahrzeugdach angebrachten Ladung benutzt (Gesamthöhe über 2 Meter), vor der Zahlstelle anzuhalten und die für solche Fälle vorgesehene Hilfe in Anspruch zu nehmen.
-
Der Vertragskunde, der ein Fahrzeug der Kategorie 2 für die Beförderung von Personen mit Behinderung benutzt, kann eine tarifliche Herabstufung in Anspruch nehmen, indem er einen Fahrstreifen benutzt, an dem ein Mautstellenmitarbeiter tätig ist. Dabei hat er dem Mautstellenmitarbeiter sowohl seine elektronische Plakette als auch seine graue Karte vorzuzeigen. Sofern kein mit einem Mautstellenmitarbeiter besetzter Fahrstreifen vorhanden ist, kann der Vertragskunde sich mittels der am automatisierten Fahrstreifen vorhandenen Sprechanlage an das Bedienpersonal wenden.
Auf dem automatisierten Fahrstreifen kann der Vertragskunde bei besonderen Situationen jeglicher Art von der Möglichkeit einer Unterstützung in Gestalt einer Kontaktaufnahme mit dem Bedienpersonal über die Sprechanlage Gebrauch machen.
Die Benutzung einer Liber-t-Box auf einem für Fahrzeuge der Kategorie 1 reservierten Fahrstreifen (der mit einer Höhenbegrenzungssperre versehen ist) durch ein Fahrzeug der Kategorie 2 oder ein Fahrzeug der Kategorie 3 oder 4 ist nicht zulässig und wird als betrügerisches Verhalten eingestuft.
VI.3 Geltende Vertragsbedingungen für die Verwendung von elektronischen Plaketten auf Parkplätzen / in Parkhäusern
In den unter Artikel II genannten Parkplätzen/ Parkhäusern ist es dem Vertragskunden mittels der elektronischen Plakette möglich, geschuldete Beträge dadurch zu entrichten, dass er bei der Ausfahrt eine der mit dem Piktogramm "t" gekennzeichneten Fahrspuren benutzt. Er verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, vorab die zulässige Durchfahrtshöhe sowie eventuell bestehende Einfahrtsbeschränkungen für LPG-Fahrzeuge zu überprüfen.
VII. Widerspruch gegen Abrechnung unter Verwendung der elektronischen Plakette
Der Vertragskunde kann der Verwendung der elektronischen Plakette zu Abrechnungszwecken nur im Falle eines Diebstahls oder Verlusts derselben widersprechen.
Ein etwaiger Widerspruch muss unverzüglich unter zwingender Angabe der Nummer der elektronischen Plakette unter Einsatz eines beliebigen Kommunikationsmittels und unter nachfolgender Bestätigung des Widerspruchs mindestens in Textform (per Kurier, Fax oder E-Mail) gegenüber einer Verkaufsstelle oder dem Abonnementdienst der Ausgabegesellschaft erklärt werden.
Die elektronische Plakette wird nach Eingang der oben bezeichneten Erklärung ungültig gemacht.
Die Ausgabegesellschaft kann nicht für die Folgen eines Widerspruchs, der nicht vom Vertragskunden oder einem Bevollmächtigten desselben erklärt wird, haftbar gemacht werden. Auf Antrag des Vertragskunden wird ihm unverzüglich eine neue elektronische Plakette mit einer anderen Nummer bereitgestellt.
Soweit in den Sonderbedingungen der Ausgabegesellschaften nichts Abweichendes vorgesehen ist, hat der Vertragskunde sodann eine neue Sicherheitsleistung zu erbringen.
Falls die als verloren oder gestohlen gemeldete elektronische Plakette in den Besitz des Vertragskunden zurückgelangt, muss er diese dem Abonnementdienst der Ausgabegesellschaft per Einschreiben zusenden oder gegen Erteilung einer Quittung an einer Verkaufsstelle für Plaketten abgeben.
Die den Einbehalt oder die Freigabe der Sicherheitsleistung regelnden Bestimmungen sind unter obigem Artikel IV festgelegt.
Die Verwendung einer als verloren oder gestohlen gemeldeten Plakette durch den Vertragskunden gilt als missbräuchlich und kann unbeschadet der Geltendmachung der im Preisverzeichnis vorgesehenen Gebühr auch die Kündigung des vorliegenden Vertrags nach sich ziehen.
VIII. Herausgabe der elektronischen Plakette
VIII.1 Auf Veranlassung der Ausgabegesellschaft
Für den Fall, dass die Ausgabegesellschaft die Rückgabe der elektronischen Plakette(n) verlangt (insbesondere dann, wenn eine elektronische Plakette ersetzt werden soll, gegen deren Verwendung Widerspruch erhoben wurde und die danach vom Vertragskunden wieder aufgefunden wurde, oder wenn sie nach Kündigung des Vertrags nicht zurückgegeben wurde), ist der Vertragskunde dazu verpflichtet, die Plakette innerhalb von 30 Tagen nach Benachrichtigung durch die Ausgabegesellschaft zurückzugeben.
Wenn die elektronische Plakette innerhalb der besagten Frist von 30 Tagen nicht oder in nicht vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, verfällt die etwaig erbrachte Sicherheitsleistung unverzüglich und unwiderruflich zugunsten der Ausgabegesellschaft, wobei dem Vertragskunden etwaig anfallende und in den Sonderbedingungen angegebene Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. In den oben genannten Fällen kann die elektronische Plakette gegen Erteilung einer Quittung an einer Verkaufsstelle der Ausgabegesellschaft zurückgegeben werden. Die Mautgebühren für Benutzungen, die mittels einer missbräuchlich verwendeten elektronischen Plakette erfasst wurden, werden unverzüglich geltend gemacht, wobei dies unabhängig von einer möglichen Strafverfolgung geschieht, deren Einleitung sich die Ausgabegesellschaft vorbehält.
VIII.2 Auf Veranlassung des Vertragskunden
Der Vertragskunde ist berechtigt, seine elektronische(n) Plakette(n) jederzeit zurückzugeben.
Wird die elektronische Plakette in einem schlechten Funktionszustand zurückgegeben, führt dies dazu, dass dem Vertragskunden der Wert der betreffenden Plakette gemäß dem jeweils aktuell geltenden Tarif in Rechnung gestellt wird oder dass die Sicherheitsleistung zugunsten der Ausgabegesellschaft verfällt.
Die Herausgabe der elektronischen Plakette erfolgt unbeschadet der Geltendmachung etwaiger vertraglicher Bearbeitungsgebühren, die gemäß den Sonderbedingungen erhoben werden dürfen.
IX. Änderung von die Identifizierung des Vertragskunden ermöglichenden Daten
Wenn es beim Vertragskunden zu einer Änderung der Anschrift, der SIRET-Nummer, des Namens oder des Firmennamens kommt, hat der Vertragskunde die Ausgabegesellschaft hiervon innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu unterrichten.
Wenn sich die Bankverbindung des Vertragskunden ändert, hat er dies der Ausgabegesellschaft mitzuteilen, die ihm daraufhin das für diese Änderung erforderliche Dokument zur Verfügung stellt.
Die Änderung wird spätestens 40 Tage nach Eingang des oben genannten, ordnungsgemäß ausgefüllten Dokuments und des im IBAN-Format vorzulegenden Bankverbindungsnachweises bei der Ausgabegesellschaft wirksam. Falls die Änderung der Bankverbindung aus irgendeinem Grund den Wegfall einer wirksam verfügbaren Sicherheitsleistung nach sich ziehen sollte, ist der Vertragskunde verpflichtet, eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu erbringen, so dass es hinsichtlich der Sicherheitsleistung zu keinerlei Unterbrechung in der Verfügbarkeit derselben kommt.
Die Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmungen oder der Widerruf des SEPA-Lastschrift-Mandats durch den Vertragskunden zieht die Auflösung des Vertrags nach sich.
X. Rechnungslegung und Zahlung
X.1 Rechnungsbestandteile
Die Ausgabegesellschaft erstellt jeweils einen Auszug über die Transaktionen (Straßenbenutzungen und Parkvorgänge), die der Vertragskunde im Verlauf der vorangegangenen Abrechnungsperiode durchgeführt hat.
Der Auszug gibt für jede elektronische Plakette und jede Transaktion gesondert Folgendes an:
-
In Bezug auf die auf Autobahnen erfolgten Straßenbenutzungen (für die Folgendes gilt: Soweit das nationale Netz mautpflichtiger Autobahnen Abschnitte umfasst, die von mehreren der unter Artikel II bezeichneten Gesellschaften gemeinschaftlich bewirtschaftet werden, werden bestimmte Straßenbenutzungen gegebenenfalls auf dem jeweiligen Fahrten-Auszug der betreffenden Autobahnbetriebsgesellschaft aufgeführt):
- das Datum, an dem die Mautstelle passiert wurde,
- die Mautkategorie,
- die tatsächlich zurückgelegte Fahrtstrecke,
- den Bruttobetrag der Maut.
-
In Bezug auf Parkvorgänge auf Parkplätzen / in Parkhäusern:
- das Datum der Ausfahrt aus dem Parkhaus,
- den Bruttobetrag der Parkgebühren,
- den Namen des Parkplatzes/Parkhauses.
Gemäß diesem Artikel werden zu Dokumentationszwecken lediglich die Rechnung und der Auszug über die Transaktionen ausgestellt, wobei die Speicherung der Transaktion beim Durchfahren des Mauterhebungsfahrstreifens oder beim Verlassen des Parkhauses / Parkplatzes den Nachweis dafür bildet, dass eine Benutzung stattgefunden hat.
X.2 Abrechnungsmodalitäten
Die Ausgabegesellschaft stellt auf der Grundlage des Transaktionsauszugs
die vom Vertragskunden geschuldeten Beträge in Rechnung, die im Bezugszeitraum zum Einen aufgrund von Transaktionen innerhalb der Verkehrswege- und Anlagennetze der unter Artikel II bezeichneten Betreibergesellschaften angefallen sind sowie zum Anderen sämtliche Beträge, die der Vertragskunde sonst gemäß dem vorliegenden Vertrag schuldet.
In der Rechnung ist das Datum des Forderungseinzug angegeben.
Die Rechnung gilt nicht als Ausgleichsquittung für die vom Vertragskunden während des Bezugszeitraums verursachten Transaktionen. Jede Transaktion, die während der Abrechnungsperiode stattgefunden hat, jedoch nicht auf dem diese Periode betreffenden Auszug erscheint, wird kalkulatorisch in eine der zeitlich nachfolgenden Rechnungen aufgenommen.
Soweit die Sonderbedingungen der Ausgabegesellschaft nichts Abweichendes regeln, wird die Rechnung auf Papier erteilt und dem Vertragskunden monatlich zugeschickt.
Dabei können jedoch Privatkunden und juristische Personen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, gemäß den Vorgaben und Bedingungen der Ausgabegesellschaften als Ersatz für Rechnungen auf Papier sowohl bei Vertragsabschluss als auch im Verlauf der Vertragsdurchführung den Service der Bereitstellung einer "Online-Rechnung" wählen, der den Gegenstand von Sonderbedingungen bildet.
X.3 Ausgleich von Rechnungsbeträgen
Die Rechnungen sind zahlbar in Euro, und zwar spätestens bis zum Ablauf der in der Rechnung angegebenen Frist und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Zahlungsmethode.
X.4 Vorgehen bei Nichtausgleich von Zahlungsforderungen – Rechtswirkungen
Im Falle eines Forderungseinzugs auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung und für den Fall, dass die erstmalige Lastschrift zurückgegeben wird, darf eine zweite Lastschrift über denselben Betrag vorgenommen werden.
Wenn die Rechnung nicht vollständig bezahlt wurde, wird von der Ausgabegesellschaft eine verzugsbegründende Mahnung an den Vertragskunden gerichtet. Die Sonderbedingungen können vorsehen, dass dieser verzugsbegründenden Mahnung zunächst ein zweites, einfaches Schreiben vorauszugehen hat, mit dem die Rechnung nochmals vorgelegt wird.
Die verzugsbegründende Mahnung hat folgenden, konkreten Inhalt:
- die offenen Beträge am Fälligkeitsdatum der letzten Rechnung;
- soweit Sonderbedingungen der Ausgabegesellschaft nichts Abweichendes vorsehen, die Angabe der aus dem Zahlungsverzug resultierenden Vertragsstrafe(n), wie sie sich aus den Regelungen des Artikels L.441-6 des französischen Handelsgesetzbuches ergibt/ergeben, und zwar unter Berücksichtigung der seit dem Fälligkeitsdatum der Rechnung zur Zahlung offenen Beträge; diese Vertragsstrafe(n) erhöht/ erhöhen die zur Zahlung offene Hauptforderung; die Entgelte für sämtliche bereits erfolgten Straßenbenutzungen und Parkvorgänge, die noch nicht in Rechnung gestellt wurden, werden ebenfalls sofort zur Zahlung fällig;
- gegebenenfalls die Aufforderung zur Herausgabe der elektronischen Plakette(n) aufgrund entsprechender Verpflichtung.
Die Sonderbedingungen können vorsehen, dass die Ausgabegesellschaft die verzugsbegründende Mahnung und gegebenenfalls das Zweitschreiben zur erneuten Rechnungsvorlage mit Maßnahmen der Aussetzung der Vertragsdurchführung verbindet, indem die elektronische(n) Plakette(n) bis zum vollständigen Ausgleich der Hauptforderung(en) und der etwaigen außergerichtlichen Kosten, die im Preisverzeichnis angegebenen sind, nicht genutzt werden kann/können.
Für den Fall, dass der Forderungsausgleich nicht innerhalb der in der verzugsbegründenden Mahnung angegebenen Frist erfolgt, ist der Vertrag begründeterweise gekündigt, es sei denn, die Ausgabegesellschaft räumt dem Vertragskunden eine Nachfrist ein, innerhalb derer dieser seinen Verpflichtungen nachkommen kann.Die Ausgabegesellschaft ist insbesondere berechtigt, die Verwendbarkeit der elektronischen Plakette(n) bis zum Erhalt der ausstehenden Zahlung(en) auszusetzen. Der Vertragskunde wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Forderungsausgleiches nach einer Aussetzung der Leistungserbringung gegebenenfalls ein gewisser Zeitraum für die Reaktivierung der elektronischen Plakette erforderlich sein kann. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vertragskunden, die den Vertrag in beruflicher Funktion abgeschlossen oder sonst in dieser Eigenschaft gehandelt haben, im Falle des Zahlungsverzugs von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung durch die Ausgabegesellschaft ein pauschaler Schadensersatz zur Abdeckung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 40 € fällig wird. Die Ausgabegesellschaft behält sich das Recht vor, gegenüber dem Vertragskunden weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen, falls die tatsächlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten nachweislich den oben genannten Betrag übersteigen.
Im Falle eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist der Vertragskunde außerdem verpflichtet, der Ausgabegesellschaft diejenigen Gebühren zu erstatten, die durch die eigentliche Zwangsvollstreckung selbst anfallen.
Der Vertragskunde bestätigt, von der Tatsache Kenntnis genommen zu haben, dass die Ausgabegesellschaft aufgrund Gläubigereintritts, dem die unter Artikel II bezeichneten Betreiberunternehmen zugestimmt haben, berechtigt ist, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Forderungen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
XI. Außergerichtliche Rechnungsbeanstandung
Jegliche außergerichtliche Beanstandung von Positionen einer Rechnung ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab dem Datum der Rechnungserteilung zu erklären, wobei die Beanstandung ausschließlich an die Ausgabegesellschaft zu richten ist, und zwar entweder per Post oder per E-Mail an die Verkaufsstelle, deren Kontaktdaten auf dem Kopf der Rechnung zu finden sind. Hierbei ist die Nummer der elektronischen Plakette zwingend anzugeben.
Eine Beanstandung entbindet den Vertragskunden nicht von der Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung.
Im Falle einer Beanstandung hat die Ausgabegesellschaft eine Prüfung vorzunehmen. Etwaige Berichtigungen, die sich aus der Prüfung ergeben, werden nachträglich geregelt.
Die Ausgabegesellschaft hat über die Transaktion(en) mittels derjenigen Aufzeichnungen Nachweis zu führen, die von den verwendeten EDV-Systemen erstellt werden.
XII. Kündigung – Rechtswirkungen
XII.1 Kündigung durch den Vertragskunden
Der Vertragskunde kann die Ausgabegesellschaft von seinem Willen, den vorliegenden Vertrag zu kündigen, entweder an einer Verkaufsstelle der Ausgabegesellschaft oder per Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift der Ausgabegesellschaft unterrichten.
Die kündigungsbedingte Vertragsbeendigung erfolgt nach Herausgabe der elektronischen Plakette(n) und Ausgleich sämtlicher offener Forderungen.
XII.2 Kündigung durch die Ausgabegesellschaft
Die Ausgabegesellschaft ist zur Kündigung des vorliegenden Vertrags berechtigt, wenn der Vertragskunde gegen eine beliebige der oben genannten Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt (gemeint sind hier insbesondere Fälle eines betrügerischen Verhaltens oder des auch nur teilweisen Nichtausgleichs von fälligen Forderungen) oder wenn der Service der elektronischen Mauterhebung mittels der Liber-t-Box eingestellt wird. Im Falle eines Verstoßes des Vertragskunden gegen eine seiner Vertragspflichten hat die Kündigung unmittelbar und sofort vertragsbeendigende Wirkung, ohne dass es einer weiteren Vorankündigung bedarf.
Im Falle der Einstellung des Service der elektronischen Mauterhebung mittels der Liber-t-Box hat die Ausgabegesellschaft den Vertragskunden hiervon per Einschreiben mit Rückschein zu unterrichten, wobei das Datum der Vertragsbeendigung anzugeben und vorbehaltlich der Sonderbedingungen der Ausgabegesellschaft eine Ankündigungsfrist von einem (1) Monat einzuhalten ist.
XII.3 Offene Zahlungsforderungen
Im Falle der Kündigung des Vertrags stellt die Ausgabegesellschaft die aufgrund des vorliegenden Vertrags offenen Zahlungsbeträge gesammelt in Rechnung.
XIII. Vorschriften bezüglich Rechtsstreitigkeiten
Rechtsstreitigkeiten mit einem Vertragskunden, bei dem es sich nicht um einen Kaufmann handelt, sind vor dem jeweils zuständigen Gericht anhängig zu machen.
Etwaige Rechtsstreitigkeiten mit einem Vertragskunden, bei dem es sich um einen Kaufmann handelt, sind mangels einer sonstigen gütlichen Einigung insoweit ausschließlich vor demjenigen Gericht anhängig zu machen, das für den Gerichtsbezirk zuständig ist, in dem sich der Sitz der unter Artikel I bezeichneten Ausgabegesellschaft befindet.
Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Heranziehung eines Dritten oder mehrerer Beklagter.
Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich französisches Recht anwendbar.
XIV. Vertrags- und Tarifänderungen
Die Ausgabegesellschaft behält sich das Recht vor, die allgemeinen Vertragsbedingungen nach eigenem Ermessen zu ändern. Solche Vertragsänderungen werden dem Vertragskunden zu gegebener Zeit zur Kenntnis gebracht. Wenn der Vertragskunde sich mit den geänderten Vertragsbedingungen nicht einverstanden erklärt, hat er den Vertrag unter den in Artikel XII-1 festgelegten Bedingungen zu kündigen. Erklärt sich der Vertragskunde innerhalb der Frist von einem (1) Monat hierzu nicht schriftlich, gilt dies als Zustimmung des Vertragskunden zu der Vertragsänderung.
Sämtliche Bestandteile des Liber-t-Preisverzeichnisses sind insbesondere aus Anlass von Änderungen der Mauttarife oder Parkgebühren veränderlich und bilden daher nicht den Gegenstand einer Zusatzvereinbarung.
Die geänderten Mauttarife, Parkgebühren oder Änderungen des Liber-t-Preisverzeichnisses gelten ab ihrem Inkrafttreten.
XV. Datenschutz
Der Vertragskunde wird hiermit davon unterrichtet, dass die Ausgabegesellschaft mit Vertragsabschluss und im Verlauf der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten des Vertragskunden erhebt und speichert.
Diese Daten werden in unterschiedlicher Hinsicht für den Zweck der Verwaltung des Abonnementvertrags verwendet und können auch zu Akquisitionszwecken herangezogen werden.
Die erhobenen Daten sind für die Ausgabegesellschaft und für die unter Artikel II genannten Betreiberunternehmen bestimmt. Darüber hinaus ist die Ausgabegesellschaft befugt, die erhobenen Daten an ihre (Geschäfts-)Partner weiterzugeben, wenn der Vertragskunde hierzu beim Vertragsabschluss oder danach durch gesonderte schriftliche Erklärung seine Zustimmung erteilt.
Gemäß den Bestimmungen des französischen Datenschutzgesetzes Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 zur Regelung der elektronischen Datenverarbeitung, Dateien und Freiheitsrechte hat der Vertragskunde ein Recht auf Zugang, Änderung, Berichtigung und Löschung bezüglich der ihn betreffenden Daten. Dieser Anspruch ist bei der Ausgabegesellschaft geltend zu machen, die für den Umgang mit den erhobenen Daten verantwortlich ist.
XVI. Mediation
Das Unternehmen ruft gemäß Artikel L 612-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzes eine Mediation auf und stellt den Mediator. Ziel ist eine gütliche Einigung in der das Unternehmen betreffenden Streitsache nach erfolgloser Lösung bezüglich einer Reklamation.
Die Daten des Mediators sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen dem Kunden und dem Unternehmen geschlossen wurden.
SONDERBEDINGUNGEN BIP&GO
Der Artikel I "Ausgabegesellschaft" wird wie folgt ersetzt:
Die elektronische Mautplakette wird von Bip&Go SAS mit einem Stammkapital von 1.000 Euros, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister von Nanterre unter der Nummer B 750 535 288, und mit Sitz unter der Anschrift 30 boulevard Gallieni, 92130 Issy les Moulineaux,[Frankreich], ausgegeben. Sie wird nachfolgend als “Ausgabegesellschaft”;; bezeichnet und handelt aufgrund entsprechender Beauftragung und Vollmacht im Namen und für Rechnung der Autobahnbetreibergesellschaften SANEF und SAPN sowie im gemeinschaftlichen und wechselseitigen Auftrag für konzessionierte Autobahnbetreibergesellschaften und Betreiberunternehmen von maut- bzw. entgeltpflichtigen baulichen Anlagen und Parkplätzen/Parkhäusern, welche die Erhebung von Maut/Gebühren für die Benutzung der nachfolgend genannten Anlagen mittels elektronischer Mautplakette akzeptieren. Die Liste der einzelnen Auftraggeber ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Artikel II "Vertragsgegenstand" wird wie folgt geändert:
Die Bedingungen sind im Preisverzeichnis der Anlage 2 festgelegt.
Der Artikel III "Vertragskunde" wird wie folgt ersetzt:
Der gemäß dem vorliegenden Vertrag vorgesehene Vertragskunde, dem die Ausgabegesellschaft eine oder mehrere elektronische Plakette(n) bereitstellt, ist Vertragskunde und als solcher ein privater oder gewerblicher Kunde. Die Bestimmungen, die ausschließlich für gewerbliche Kunden gelten (einschließlich natürliche Personen, die die elektronische Plakette im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit verwenden), werden als solche einzeln aufgeführt.
Der Artikel IV "Vertragsabschluss - Sicherheitsleistung" wird umbenannt in "Vertragsabschluss und Sicherheitsleistung"
Artikel IV - 1 "Vertragsabschluss" wird wie folgt ersetzt:
Der Vertragskunde kann ein Abonnement abschließen oder einzelne (Dienst-) Leistungen in Anspruch nehmen, und zwar geschieht dies:
• an den Verkaufsstellen
• im telefonischen Gespräch mit dem Kundenservice
• über das Internet
Der Ausgabegesellschaft steht ist frei, den Antrag auf Abschluss eines Abonnementvertrags aus berechtigtem Grund abzulehnen, nämlich zum Beispiel wegen der Kündigung eines früheren Vertrags durch eine der Ausgabegesellschaften wegen betrügerischen Handelns oder Zahlungsverzugs. Bei gewerblichen Kunden kann von der Ausgabegesellschaft eine vorherige Einschätzung des Kundenrisikos durchgeführt werden, in deren Anschluss sich die Ausgabegesellschaft entweder für oder gegen das Abonnement oder die Bestellung einer zusätzlichen Plakette entscheidet.
Die Ausgabegesellschaft kann sich gegebenenfalls veranlasst sehen, vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und behält sich das Recht vor, den Abschluss eines Abonnementvertrags oder eines Vertrags über andere Leistungen abzulehnen, wenn die Anschrift für den Versand der elektronischen Plakette nicht bekannt ist oder wenn es sich um eine erfundene beziehungsweise nur vorübergehende Adresse handelt. In diesem Fall wird der Auftrag automatisch storniert, sodass auch keinerlei Bankeinzug erfolgt. Das Unternehmen behält sich vor, bei jeder Anmeldung oder Hinzufügen eines Badges weitere Nachweise einzufordern.
Die Herausgeberin behält sich das Recht vor, bei Abschluss des Abonnement und zu jedem Zeitpunkt während der Vertragsausführung zu überprüfen, ob das bei Abonnementabschluss angegebene Kennzeichen mit dem Kennzeichen übereinstimmt, das mit dem Telemaut-Badge, der dem Inhaber zur Verfügung gestellt wurde, verbunden ist. In diesem Zusammenhang behält sich die Herausgeberin das Recht vor, alle relevanten Belege (z. B. eine Kopie der Zulassungsbescheinigung) anzufordern, um sich von der oben genannten Übereinstimmung zu überzeugen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung und die Nichtbereitstellung der oben genannten Nachweise können zur Aussetzung des Telemaut-Badge-Dienstes führen, bis hin zur Kündigung des Vertrags.
Wenn der Vertrag über das Internet, per Post oder per Telefon abgeschlossen wird, werden die Telemaut-Badges innerhalb von zwei (2) Werktagen nur in Kontinentalfrankreich, Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz versandt. Wenn der Vertrag in einer Verkaufsstelle abgeschlossen wird, werden die Telemaut-Badges sofort zur Verfügung gestellt, solange der Vorrat reicht.
IV.1.1 Schriftlicher Vertragsabschluss (an einer Verkaufsstelle oder telefonischh mit dem Kundenservice)
Der Vertragsabschluss und die Ausgabe der elektronischen Plaketten setzen eine Lastschrift- und Einzugsermächtigung von einem Privatkonto bei einer Bank innerhalb des SEPA-Raums (Single Euro Payments Area) voraus (1)
Zusätzlich zu den Informationen über das Kennzeichen des Fahrzeugs des Inhabers, in dem der Telemaut-Badge verwendet wird, insbesondere um Mauttransaktionen dem Konto des Inhabers zuzuordnen, falls der Telemaut-Badge des Inhabers nicht erkannt wird (z. B. ausländische Mautinfrastrukturen, barrierefreie Mautsysteme), muss jede Person, die diesen Vertrag abschließen möchte, der Herausgeberin folgende Dokumente vorlegen:
• für Verbraucher, einen Identitäts- und/oder Wohnsitznachweis, der nicht älter als 3 Monate ist
• für Geschäftskunden, einen Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister, der nicht älter als 3 Monate ist, oder ein gleichwertiges Dokument, und für juristische Personen, eine Vollmacht, die den Unterzeichner ermächtigt, in seinem Namen zu zeichnen
• einen ausgefüllten, datierten und unterschriebenen Abonnementantrag
• ein ordnungsgemäß ausgefülltes, datiertes und unterzeichnetes SEPA-Lastschriftmandat; das Mandat wird nach 36 Monaten ohne Abbuchung ungültig
• einen Bankkunden-, Postkunden- oder Sparkassenkundennachweis im IBAN-Format (Issuer Bank Number Identification)
• gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung des mit dem Telemaut-Badge verbundenen Fahrzeugs
Durch Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss eines Abonnementvertrags erklärt der vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen und die beigefügte Abonnementtabelle.
IV.1.2 Vertragsabschluss über das Internet (von einer eigenen EDV-Anlage aus oder an einer Verkaufsstelle)
Der Vertragsabschluss und die Bereitstellung der elektronischen Plakette(n) sind dadurch bedingt, dass der Vertragskunde über ein bereits bestehendes, ausschließlich auf seinen Namen geführtes Konto bei einem derjenigen Finanzinstitute unterhält, die in der Liste aufgeführt sind, welche auf Verlangen vom Kundenservice bereitgestellt wird oder über die Webseite
www.bipandgo.com
abgerufen werden kann, und dass eine entsprechende Einzugsermächtigung vorliegt.
Jede Person, die ein Abonnement abschließen oder Online-Dienste abonnieren möchte, muss ihren Abonnementantrag formalisieren und online ein SEPA-Mandat unterzeichnen, außerdem muss sie folgende Angaben machen oder mitteilen:
• ihre Bankkontoinformationen
• Informationen über das Kennzeichen des Fahrzeugs des Inhabers, in dem der Telemaut-Badge verwendet wird, insbesondere, um Mauttransaktionen dem Konto des Inhabers zuzuordnen, wenn der Telemaut-Badge des Inhabers nicht erkannt wird (z. B. ausländische Mautinfrastrukturen, barrierefreie Mautsysteme).
• eine gültige und persönliche E-Mail-Adresse
• eine gültige und persönliche Mobiltelefonnummer für den Empfang des Signaturcodes
• gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung des mit dem Telemaut-Badge verbundenen Fahrzeugs
Im Hinblick auf die konkrete Methode des Ausgleichs von Zahlungsforderungen per automatischen, elektronischen SEPA-Bankeinzug erteilt der Vertragskunde hiermit sein Einverständnis zur Verwendung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Auslieferung eines elektronischen Zertifikates, das dazu dient, eine der Ausgabegesellschaft erteilte Einzugsermächtigung elektronisch zu signieren. Sämtliche den Vertragsabschluss betreffenden Daten, insbesondere die über das Internet übertragenen Bankdaten, werden geschützt und verschlüsselt. Die betreffende Transaktion wird in ihrer Gänze über einen durch SSL-Verschlüsselung gesicherten Server ausgeführt. Weder zum Zeitpunkt ihrer Erfassung noch während ihrer Übertragung können die Daten gelesen werden.
Sämtliche auf der Website gestellten Anträge erfolgen unter uneingeschränkter und vorbehaltloser Geltung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen. Durch Anklicken der jeweils einschlägigen Optionsschaltfläche auf der Auftragsdatenüberprüfungsseite bestätigt der Kunde, dass er die besagten Bedingungen gelesen und akzeptiert hat.
In Übereinstimmung mit Artikel L121-21 und folgende des französischen Verbraucherschutzgesetzes hat der Kunde das Recht, seinen Antrag innerhalb von vierzehn Tagen entsprechend der im Widerrufsformular festgelegten Modalitäten, das auf der Webseite der Ausgabegesellschaft zu finden ist, zu widerrufen:
www.bipandgo.com
.
Der Artikel IV.2 "Sicherheitsleistung für Zahlungsforderungen" wird wie folgt ersetzt:
Bei Vertragsabschluss und/oder während der Laufzeit des Vertrags kann von gewerblichen Kunden eine Sicherheitsleistung zur Absicherung von Zahlungsverbindlichkeiten verlangt werden. Die Ausgabegesellschaft verlangt vom Vertragskunden eine Sicherheitsleistung für den Fall eines Zahlungsverzugs.
Die Sicherheitsleistung ist während der gesamten Vertragslaufzeit verfügbar und dient der Sicherstellung der Begleichung sämtlicher Beträge, die der Vertragskunde der Ausgabegesellschaft aufgrund des Vertrags schuldet.
Die Sicherheitsleistung kann in einer hinterlegten Kaution, einer Bankbürgschaft oder in einer sonstigen, gleichwertigen Form bestehen, die von der Ausgabegesellschaft akzeptiert wird. Falls die Sicherheitsleistung aus einem Kautionsguthaben besteht, fallen auf dieses Guthaben keine Zinsen zugunsten des Vertragskunden an.
Die Ausgabegesellschaft ist berechtigt, die Aufstockung der Sicherheitsleistung zu verlangen, sobald es erstmals zu einem Zahlungsverzug kommt oder wenn die Zahlungsunfähigkeit des Vertragskunden droht. Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung, der von der Ausgabegesellschaft verlangt werden kann, ist auf das Dreifache des jeweils höchsten Bruttomonatsumsatzes (des nominalen Umsatzes zuzüglich sämtlicher anfallender Steuern) begrenzt, den der Vertragskunde im Laufe der letzten zwölf (12) Monate durch Benutzung der unter Artikel II bezeichneten baulichen Anlagen verursacht hat.
Die geleistete Sicherheit ist nach Erlöschen des Vertrags innerhalb von 60 Tagen seit dem Datum des Entgelteinzugs für die zuletzt in Rechnung gestellte Straßen-/Anlagenbenutzung und nach Ausgleich der vom Vertragskunden vertragsgemäß geschuldeten Beträge freizugeben, wobei die besagten Beträge gegebenenfalls auch die Kosten umfassen, die dadurch entstehen, dass die elektronische(n) Plakette(n) nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Im Sicherungsfall wird die geleistete Sicherheit in Anspruch genommen.
Bei privaten Kunden kann von der Ausgabegesellschaft eine Kaution verlangt werden, wenn ein Zahlungsverzug festgestellt wurde. Sie dient der Sicherstellung der Begleichung sämtlicher Beträge, die der Vertragskunde der Ausgabegesellschaft aufgrund des Vertrags schuldet.
Die Kaution wird nach Erlöschen des Vertrags innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Entgelteinzugs für die zuletzt in Rechnung gestellte Straßen-/Anlagenbenutzung und nach Ausgleich der vom Vertragskunden vertragsgemäß geschuldeten Beträge zurückerstattet, wobei die besagten Beträge gegebenenfalls auch die Kosten umfassen, die dadurch entstehen, dass die elektronische(n) Plakette(n) nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Im Sicherungsfall wird die geleistete Sicherheit in Anspruch genommen.
Der Artikel V "Vertragslaufzeit – Wirksamwerden" wird wie folgt ergänzt:
Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch im Falle der Beantragung einer Änderung des Abonnementtyps weiter.
Der Artikel VI.1 - B "Ersetzung und Rücknahme der elektronischen Plakette" wird wie folgt ersetzt:
Die elektronische Plakette bleibt Eigentum der Ausgabegesellschaft, wobei Letztere im Falle einer Vertragskündigung ihrerseits wegen eines betrügerischen Verhaltens, einer Manipulation oder Fälschung der elektronischen Plakette oder im Falle der Inkompatibilität mit Weiterentwicklungen des elektronischen Mauterhebungssystems die Rückgabe der elektronischen Plakette und/oder deren mögliche Ersetzung verlangen kann.
Im Falle eines technischen Ausfalls der elektronischen Plakette und zur Verhinderung von Störungen jeglicher Art durch die normale Abnutzung wird die Ausgabegesellschaft schnellstmöglich und unentgeltlich dafür Sorge tragen, dass die bisher verwendete Plakette ersetzt wird. Sofern sich nach einer Überprüfung des Geräteausfalls erweist, dass dieser als vom Vertragskunden verursacht anzusehen und daher diesem zuzurechnen ist, wird die Ausgabegesellschaft dem Vertragskunden die Kosten der Störungsbeseitigung bzw. Funktionsbeeinträchtigung der Plakette in Rechnung stellen, und zwar einschließlich der im Zusammenhang hiermit zusätzlich anfallenden Kosten (Beteiligung an den Kosten für Verpackung und Versand, Inbetriebnahme, Aktivierung, Support...) (vgl. beigefügtes Preisverzeichnis).
Wenn keine gültige und aktive elektronische Plakette vorhanden sein sollte, wird die Bezahlung offener Beträge auf anderem Wege geltend gemacht.
Eine ungültige elektronische Plakette unterliegt der Rücknahme durch die Mitarbeiter der Ausgabegesellschaft oder einer der unter Artikel II bezeichneten Gesellschaften.
Die Vermietung und der Verkauf der elektronischen Plakette durch den Vertragskunden sind untersagt und berechtigen zur fristlosen Kündigung des Vertrags.
Sämtliche Kosten für die Ersetzung der elektronischen Plakette (außer bei technischen Störungen) sind vom Vertragskunden zu tragen.
Der Artikel VII "Widerspruch gegen Abrechnung unter Verwendung der elektronischen Plakette" wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung "Abonnementdienst" wird durch "Kundendienst" ersetzt.
Der Versand von E-Mails erfolgt über die Rubrik "Kontakt" auf der Webseite.
Der Satz "Soweit in den Sonderbedingungen der Ausgabegesellschaften nichts Abweichendes vorgesehen ist, hat der Vertragskunde sodann eine neue Sicherheitsleistung zu erbringen. " wird gestrichen.
Die Quittung wird auf Anfrage des Kunden ausgestellt.
Der Satz "Die den Einbehalt oder die Freigabe der Sicherheitsleistung regelnden Bestimmungen sind unter obigem Artikel IV festgelegt. " wird gestrichen.
Der Artikel VIII "Herausgabe der elektronischen Plakette" wird wie folgt ersetzt:
VIII.1
Auf Veranlassung der Ausgabegesellschaft
Für den Fall, dass die Ausgabegesellschaft die Rückgabe der elektronischen Plakette(n) verlangt (insbesondere dann, wenn eine elektronische Plakette ersetzt werden soll, gegen deren Verwendung Widerspruch erhoben wurde und die danach vom Vertragskunden wieder aufgefunden wurde, oder wenn sie nach Kündigung des Vertrags nicht zurückgegeben wurde), ist der Vertragskunde dazu verpflichtet, die Plakette innerhalb von 30 Tagen nach Benachrichtigung durch die Ausgabegesellschaft zurückzugeben.
Wenn die elektronische Plakette innerhalb der besagten Frist von dreißig Tagen nicht oder in nicht vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, werden dem Vertragskunden der im beigefügten Preisverzeichnis festgelegte Betrag sowie die darin angegebenen Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt.
In den oben genannten Fällen kann die elektronische Plakette vom Vertragskunden - auf Verlangen gegen Erteilung einer Quittung - an einer der Verkaufsstellen der Ausgabegesellschaft oder durch Versand mittels Einschreiben an den Kundendienst der Ausgabegesellschaft herausgegeben werden. Die Mautgebühren für Benutzungen, die mittels einer missbräuchlich verwendeten elektronischen Plakette erfasst wurden, werden unverzüglich geltend gemacht, wobei dies unabhängig von einer möglichen Strafverfolgung geschieht, deren Einleitung sich die Ausgabegesellschaft vorbehält.
VIII.2
Auf Veranlassung des Vertragskunden
Der Vertragskunde ist berechtigt, seine elektronische(n) Plakette(n) jederzeit zurückzugeben.
Wird die elektronische Plakette in einem schlechten Funktionszustand zurückgegeben, führt dies dazu, dass dem Vertragskunden der im beigefügten Preisverzeichnis festgelegte Betrag in Rechnung gestellt wird.
Die Herausgabe der elektronischen Plakette erfolgt unbeschadet der Geltendmachung etwaiger vertraglicher Bearbeitungsgebühren, die gemäß den Sonderbedingungen erhoben werden dürfen.
Der Artikel IX "Änderung von die Identifizierung des Vertragskunden ermöglichenden Daten" wird wie folgt ersetzt:
Wenn es beim Vertragskunden zu einer Änderung der Anschrift und bei gewerblichen Kunden zu einer Änderung der SIRET-Nummer, der Firmenbezeichnung oder des Firmennamens kommt, hat der Vertragskunde die Ausgabegesellschaft hiervon innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu unterrichten.
Wenn sich die Bankverbindung des Vertragskunden ändert, hat er dies der Ausgabegesellschaft mitzuteilen, die ihm daraufhin das für diese Änderung erforderliche Dokument zur Verfügung stellt. Die Änderung wird spätestens 40 Tage nach Eingang des oben genannten, ordnungsgemäß ausgefüllten Dokuments und des im IBAN-Format vorzulegenden Bankverbindungsnachweises bei der Ausgabegesellschaft wirksam. Falls bei gewerblichen Kunden die Änderung der Bankverbindung aus irgendeinem Grund den Wegfall einer wirksam verfügbaren Sicherheitsleistung nach sich ziehen sollte, ist der Vertragskunde verpflichtet, eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu erbringen, so dass es hinsichtlich der Sicherheitsleistung zu keinerlei Unterbrechung in der Verfügbarkeit derselben kommt.
Die Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmungen oder der Widerruf des SEPA-Lastschrift-Mandats durch den Vertragskunden zieht die Auflösung des Vertrags nach sich.
Im Falle einer Änderung des Kennzeichens des Fahrzeugs, das bei der Anmeldung angegeben wurde (z. B. Verkauf, Zerstörung des Fahrzeugs), muss der Karteninhaber das Kennzeichen des neuen Fahrzeugs, das mit dem Telemaut-Badge, der dem Karteninhaber zur Verfügung gestellt wird, verknüpft ist, unverzüglich in seinem Kundenbereich aktualisieren. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann zur Aussetzung des Telemaut-Badge-Dienstes führen, bis hin zur Kündigung des Vertrags.
Der Artikel X.2 "Abrechnungsmodalitäten" wird wie folgt ergänzt:
Die Bezeichnung "Privatkunden" wird durch die Bezeichnung "private Kunde" ersetzt
Sonderbedingungen für Online-Rechnungen, nachfolgend bezeichnet als "elektronische Rechnung"
X.2.a.1 Servicebeschreibung der elektronischen Rechnung
Der Service "elektronische Rechnung" steht privaten Kunden und juristischen Personen zur Verfügung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die elektronische Rechnung stellt keinen von der Finanzverwaltung anerkannten, steuerlichen Beleg dar.
Die Ausgabegesellschaft stellt den Vertragskunden, die dies wünschen, als Ersatz für vormalig auf Papier ausgestellte und per Post verschickte Rechnungen im Internet elektronische Rechnungen über die von der Liber-t-Box erfassten Mautgebühren/Entgelte zur Verfügung: Das ist die elektronische Rechnung. Auf die elektronische Rechnung kann nach Ablauf von 48 Stunden nach ihrer Erstellung und üblicherweise innerhalb der ersten Monatshälfte zugegriffen werden. Auf die elektronischen Rechnungen kann im "Abonnentenbereich" der Website der Ausgabegesellschaft zugegriffen werden. Der Zugriff auf diesen Bereich ist durch einen Benutzernamen und ein individuelles Kennwort gesichert. Sobald die elektronische Rechnung zur Verfügung steht, wird der Vertragskunde hiervon per E-Mail unterrichtet, die einen Link für den Zugriff auf den Abonnentenbereich der Website enthält. Die Rechnungen werden für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren bereitgehalten und archiviert. Es liegt in der Verantwortung des Abonnenten, die Rechnungen mit eigenen Mitteln zu archivieren, wenn er diese für einen längeren Zeitraum aufbewahren möchte.
X.2.a.2 Modalitäten der Registrierung für den Service der elektronischen Abrechnung
Um den obigen Service in Anspruch nehmen zu können, muss der Vertragskunde zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Abschluss eines Abonnementvertrags über die Bereitstellung und Überlassung einer Liber-t-Box und Zustimmung zu den vorliegenden Sonderbedingungen für elektronische Rechnungen,
- Besitz einer gültigen E-Mail-Adresse. Für sämtliche vertragsgegenständlichen elektronischen Plaketten, für die der obige Service bestellt wurde, gilt die Regelung der Abrechnung mittels elektronischer Rechnung. Es liegt in der Verantwortung des Vertragskunden, der Ausgabegesellschaft jegliche Änderung der eigenen elektronischen Kontaktdaten mitzuteilen, sobald diese ihm bekannt werden, damit der Vertragskunde auch weiterhin per E-Mail über die Bereitstellung der elektronischen Rechnungen unterrichtet werden kann. Sofern der Vertragskunde derartige Änderungen von Kontaktdaten nicht mitteilt, wird die jeweilige elektronische Rechnung ihm auch weiterhin unter der Rubrik "Abonnentenbereich" der Website der Ausgabegesellschaft zu den jeweils vorgesehenen Terminen bereitgestellt. Der Vertragskunde erhält in diesem Fall jedoch keine E-Mail mehr, die ihn auf die Erteilung einer neuen Rechnung hinweist. Die Zahlungen werden unverändert auf der Grundlage der erteilten Einzugsermächtigung eingezogen.
X.2.a.3 Tarifbedingungen
Für den Service der "elektronischer Rechnung" fallen neben den Gebühren, die in den allgemeinen Verkaufsbedingungen und Preisverzeichnissen des vom Abonnenten abgeschlossenen Liber-t-Vertrags geregelt sind, keine weiteren Gebühren an. In diesem Sinne ist die Registrierung für den Service der "elektronischen Rechnung" und dessen Inanspruchnahme kostenlos (ausgenommen sind hier Gebühren für die Internetverbindung und damit verbundene Entgelte). Es wird daran erinnert, dass in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vertragsbedingungen des Liber-t-Vertrags etwaige Tarifänderungen und sonstige Änderungen von Preisverzeichnissen unmittelbar und unverzüglich für den vorliegenden Vertrag wirksam werden und gelten. Die vorliegenden Sonderbedingungen gelten genauso wie die allgemeinen Vertragsbedingungen für sämtliche zusätzlich bestellte elektronische Plaketten, die dem vorliegenden Vertrag zugeordnet beziehungsweise in diesen einbezogen werden (vgl. beigefügtes Preisverzeichnis).
X.2.a.4 Rechtliche Einordnung und Stellung der elektronischen Rechnung
Die elektronische Rechnung gilt in gleicher Weise wie die auf Papier ausgestellte Rechnung als Zahlungsaufforderung der Ausgabegesellschaft. Das elektronische Format und die Internetumgebung können die Ausgabegesellschaft dazu veranlassen, die elektronische Rechnung anders als die auf Papier ausgestellte Rechnung zu gestalten, um den Bedürfnissen der Vertragskunden Rechnung zu tragen. Wenn ein Besteller von elektronischen Rechnungen wieder auf Rechnungen auf Papier umstellen möchte, hat er keinen Anspruch auf das spezifische Layout der elektronischen Rechnung.
Der Artikel X.4 "Vorgehen bei Nichtausgleich von Zahlungsforderungen – Rechtswirkungen" wird wie folgt ersetzt:
Im Falle eines Forderungseinzugs auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung und für den Fall, dass die erstmalige Lastschrift zurückgegeben wird, darf eine zweite Lastschrift über denselben Betrag vorgenommen werden.
Wenn die Rechnung nicht vollständig bezahlt wurde, wird von der Ausgabegesellschaft eine verzugsbegründende Mahnung an den Vertragskunden gerichtet. Dieser verzugsbegründenden Mahnung kann zunächst eine zweite Vorlage der Rechnung vorausgehen.
Die verzugsbegründende Mahnung hat folgenden, konkreten Inhalt:
- die offenen Beträge am Fälligkeitsdatum der letzten Rechnung;
- Verzugszinsen in Höhe des Dreifachen des gesetzlichen Zinssatzes für gewerbliche Kunden und in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für private Kunden, und zwar unter Berücksichtigung der seit dem Fälligkeitsdatum der Rechnung zur Zahlung offenen Beträge; diese Vertragsstrafe(n) erhöht/ erhöhen die zur Zahlung offene Hauptforderung; die Entgelte für sämtliche bereits erfolgten Straßenbenutzungen und Parkvorgänge, die noch nicht in Rechnung gestellt wurden, werden ebenfalls sofort zur Zahlung fällig;
- gegebenenfalls die Aufforderung zur Herausgabe der elektronischen Plakette(n) auf Grund entsprechender Verpflichtung.
Die Ausgabegesellschaft kann die verzugsbegründende Mahnung und gegebenenfalls das Zweitschreiben zur erneuten Rechnungsvorlage mit Maßnahmen der Aussetzung der Vertragsdurchführung verbinden, indem die elektronische(n) Plakette(n) bis zum vollständigen Ausgleich der Hauptforderung(en) und der etwaigen außergerichtlichen Kosten, die im Preisverzeichnis angegebenen sind, nicht genutzt werden kann/können.
Für den Fall, dass der Forderungsausgleich nicht innerhalb der in der verzugsbegründenden Mahnung angegebenen Frist erfolgt, ist der Vertrag begründeterweise gekündigt, es sei denn, die Ausgabegesellschaft räumt dem Vertragskunden eine Nachfrist ein, innerhalb derer dieser seinen Verpflichtungen nachkommen kann.Die Ausgabegesellschaft ist insbesondere berechtigt, die Verwendbarkeit der elektronischen Plakette(n) bis zum Erhalt der ausstehenden Zahlung(en) auszusetzen. Der Vertragskunde wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Forderungsausgleiches nach einer Aussetzung der Leistungserbringung gegebenenfalls ein gewisser Zeitraum für die Reaktivierung der elektronischen Plakette erforderlich sein kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Vertragskunden, die den Vertrag in beruflicher Funktion abgeschlossen oder sonst in dieser Eigenschaft gehandelt haben, im Falle des Zahlungsverzugs von Rechts wegen und ohne vorherige Ankündigung durch die Ausgabegesellschaft ein pauschaler Schadensersatz zur Abdeckung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 40 € fällig wird. Die Ausgabegesellschaft behält sich das Recht vor, gegenüber dem Vertragskunden weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen, falls die tatsächlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten nachweislich den oben genannten Betrag übersteigen.
Im Falle eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist der Vertragskunde außerdem verpflichtet, der Ausgabegesellschaft diejenigen Gebühren zu erstatten, die durch die eigentliche Zwangsvollstreckung selbst anfallen.
Der Vertragskunde bestätigt, von der Tatsache Kenntnis genommen zu haben, dass die Ausgabegesellschaft aufgrund Gläubigereintritts, dem die unter Artikel II bezeichneten Betreiberunternehmen zugestimmt haben, berechtigt ist, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Forderungen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Der Artikel XI "Außergerichtliche Rechnungsbeanstandung" wird wie folgt ersetzt:
Jegliche außergerichtliche Beanstandung von Positionen einer Rechnung ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit dem Datum der Rechnungserteilung zu erklären, wobei die Beanstandung ausschließlich an die Ausgabegesellschaft zu richten ist, und zwar entweder als Schreiben per Post an die Anschrift Bip&Go, échangeur de Senlis, CS 10193, 60306 SENLIS CEDEX oder per E-Mail über die Rubrik "Kontakt" der Website der Ausgabegesellschaft. Hierbei ist die Nummer der elektronischen Plakette zwingend anzugeben.
Eine Beanstandung entbindet den Vertragskunden nicht von der Verpflichtung zur Begleichung der betreffenden Rechnung.
Im Falle einer Beanstandung hat die Ausgabegesellschaft eine Prüfung vorzunehmen. Etwaige Berichtigungen, die sich aus der Prüfung ergeben, werden nachträglich geregelt.
Die Ausgabegesellschaft hat über die Transaktion(en) mittels derjenigen Aufzeichnungen Nachweis zu führen, die von den verwendeten EDV-Systemen erstellt werden.
Der Artikel XII.1 "Kündigung durch den Vertragskunden" wird wie folgt ergänzt:
Neben den beiden oben genannten Kündigungswegen informiert der Inhaber das ausstellende Unternehmen auf dessen Website über seine Absicht, diesen Vertrag zu kündigen.
Die Adresse der Ausgabegesellschaft lautet: Bip&Go, Echangeur des Essarts - Route de Oissel, CS 80077, 76530 Grand Couronne
Nach dem Kündigungsantrag bleibt der Telemaut-Badge für einen Zeitraum von 30 Tagen aktiv. Wenn der Telemaut-Badge während dieses Zeitraums benutzt wird, werden alle mit dieser Nutzung verbundenen Kosten in Rechnung gestellt.
Wird ein Jahresabonnement vor dem Ablaufdatum dieses Vertrags gekündigt, erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Abonnementgebühren.
Der Artikel XV „Datenschutz“ wird folgendermaßen abgeändert:
Durch die Untervertragnahme der Dienstleistungen der Ausgabegesellschaft akzeptiert der Nutzungsberechtigte die gegenständlichen Geschäftsbedingungen sowie die „Datenschutzerklärung“, die auf www.bipandgo.com verfügbar ist oder von der Ausgabegesellschaft auf Ersuchen bereitgestellt wird. Die besagte „Datenschutzerklärung“ beschreibt die Art und Weise, wie personenbezogene Daten von der Ausgabegesellschaft erhoben, verarbeitet und geschützt werden.
Der Artikel XVI „Mediation“ besagt:
Gemäß Artikel XVI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde kostenfrei den Tourismus-und-Reise-Mediator einberufen, sofern das Unternehmen vorab kontaktiert wurde und nach sechzig (60) Tagen keine zufriedenstellende Antwort vorliegt. Die Daten des Mediators sowie die geltenden Bedingungen sind auf der Website www.mtv.travel einzusehen.
Ein Artikel XVII, Erweiterung “Spanien-Portugal“ wird in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt aufgenommen
:
XVII.a.Definition von Erweiterung Spanien-Portugal
Das Via-T-System ist ein elektronisches Mauterhebungssystem, das auf allen Mautautobahnen und bestimmten Parkplätzen in Spanien implementiert ist und dessen Zugang durch Bip&Drive E.D.E., S.A., Calle Serrano, 45, planta 2, Local A, Madrid, Spanien ermöglicht wird.
Das System Via Verde ist ein System zur elektronischen Mautzahlung, das auf allen mautpflichtigen Autobahnen und bestimmten Parkplätzen Portugals gilt. Der Zugang zu ihnen wird durch Bip&Drive E.D.E., S.A., Calle Serrano, 45, planta 2, Local A, Madrid, Spanien gewährleistet.
Auf diese beiden Systeme zur elektronischen Mautzahlung kann der Inhaber mit einem einmalig vergebenen elektronischen Badge zugreifen, der an der Windschutzscheibe befestigt wird. Damit ist es möglich, die Mautzahlung nicht nur im nationalen französischen Mautsystem Liber-t, sondern auch in den oben genannten Netzwerken vorzunehmen.
Sofern der Inhaber einen elektronischen Badge besitzt, der technisch für die Nutzung in Spanien und Portugal geeignet ist und entsprechend eingestellt wurde, akzeptieren die Betreiber der Verkehrswege mit den Systemen VIA-T und Via Verde den vom herausgebenden Unternehmen bereitgestellten elektronischen Badge in den besonders für diesen Zweck gekennzeichneten Spuren.
Die Liste der spanischen Infrastrukturen, die die Erweiterung Spanien-Portugal akzeptieren, ist im Kundenzentrum oder auf der Website www.viat.es (nur auf Spanisch geschrieben) unter der Rubrik "donde utilizarlo" erhältlich: http://www.viat.es/donde-utilizarlo/en-autopistas-espanolas.
XVII.b.
Gültigkeit der Erweiterung Spanien-Portugal
Die Erweiterung Spanien und Portugal ist ausschließlich Privatpersonen vorbehalten. Um sie in Anspruch nehmen zu können, muss der Inhaber mit einem elektronischen Badge ausgestattet sein, der technisch mit der Erweiterung Spanien-Portugal (1) kompatibel ist und einen Abonnement-Type (2) abonnieren, der für diesen Service in Frage kommt.
1) Nur elektronische Badges, die von der Ausgabegesellschaft ab dem 13. Juni 2016 ausgestellt wurden, sind technisch mit der Erweiterung Spanien kompatibel. Wenn der Inhaber eines vor diesem Datum ausgestellten elektronischen Badges von der Erweiterung Spanien profitieren möchte, muss er seinen aktuellen elektronischen Badge an einer Verkaufsstelle oder im Abo-Bereich im Internet gegen einen kompatiblen Badge austauschen. Der vorzeitige Austausch eines funktionierenden Badges verursacht Gebühren gemäß dem Gebührenanhang der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der alte elektronische Badge ist gemäß Artikel VIII dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an das ausgebende Unternehmen zurückzugeben.
2) Die Erweiterung Spanien-Portugal ist nur für bestimmte Abonnement-Arten verfügbar. Die Bedingungen der einzelnen Abonnement-Arten legen fest, ob die Erweiterung Spanien-Portugal verfügbar ist oder nicht.
Der Inhaber kann sicherstellen, dass sein elektronischer Badge und sein Abonnement mit der Erweiterung Spanien-Portugal kompatibel sind, indem er:
-
sich in seinen Kundenbereich im Internet einloggt,
-
das Vorhandenseins des Logos von VIA T auf dem Etikett auf der Rückseite des elektronischen Badges überprüft,
-
mit dem Kundenservice von Bip&Go Kontakt aufnimmt.
XVII.c.
Nutzungsbedingungen der Erweiterung Spanien-Portugal
Der Inhaber des elektronischen Badges kann die Erweiterung Spanien-Portugal während seines Abonnements für elektronische Mautzahlung bei dem ausgebenden Unternehmen nutzen. Es stehen zwei Abonnement-Optionen zur Verfügung:
1) Abonnement pro gefahrenem Monat
Standardmäßig werden die Kosten für die Nutzung des Badges in Spanien und in Portugal pro Monat der Nutzung in Rechnung gestellt, d.h. nur für die Monate, in denen der Badge in Spanien-Portugal genutzt wurde. Folglich verursacht nur die tatsächliche Nutzung der elektronischen Mautzahlung in Spanien und in Portugal Nutzungsgebühren in Verbindung mit der Erweiterung Spanien-Portugal gemäß dem Tarifanhang.
2) Jahresabonnement
Wählt der Inhaber eine jährliche Nutzungspauschale für die Erweiterung Spanien-Portugal, wird sie gemäß dem Gebührenanhang zum jeweiligen Jahrestag des Vertragsabschlusses in Rechnung gestellt.
3) Wenn der Inhaber den elektronischen Badge in Spanien oder Frankreich auf den jeweiligen Autobahnen, bzw. auf geeigneten Parkplätzen nicht nutzen möchte, muss der elektronische Badge in das isolierende Etui gelegt werden, das ihm vom ausgebenden Unternehmen bei Abschluss des Abonnements zur Verfügung gestellt wurde.
4) In Portugal wird das Kennzeichen systematisch automatisch erfasst. Wenn das Nummernschild mit einem Telemautbadge verbunden ist, wird der Mautbetrag vom Konto des Inhabers abgebucht, auch wenn der Telemautbadge nicht erkannt wird.
5) Durch diese Maßnahme ist der Badge nicht aufspürbar und der Inhaber muss die anfallenden Nutzungsgebühren für die Einrichtungen und Verkehrswege auf andere Art entrichten, gemäß den von den Betreibern der betreffenden Autobahnen und Parkplätzen akzeptierten Zahlungsarten.
Der Inhaber verpflichtet sich, auf seine eigene Verantwortung hin, zur Nutung des elektronischen Badges im spanischen und portugiesischen Verkehrsnetz gemäß den Nutzungsbedingungen der Betreiber dieser Verkehrswege, insbesondere in Bezug auf die Nutzung der Spuren zur Mautzahlung mit entsprechender Kennzeichnung für die Nutzung des Systems Via-T und Via Verde.
Der Inhaber gewährleistet bei seiner Fahrt durch die Spur zur Mautzahlung, dass der elektronische Badge korrekt platziert ist, damit die Daten für die Mautzahlung korrekt gelesen werden können.
Das ausstellende Unternehmen, seine Partner und die Betreiber der Infrastrukturen, die die Erweiterung Spanien-Portugal akzeptieren, lehnen jede Haftung im Falle einer fehlerhaften oder nicht konformen Nutzung des elektronischen Badges ab.
XVII.d.
Rechnungsstellung und Bezahlung der Erweiterung Spanien-Portugal
Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen finden die Bestimmungen zur Rechnungsstellung und Bezahlung gemäß Artikel X der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter Berücksichtigung der modifizierten Sonderbedingungen von BIP&GO vollumfänglich Anwendung.
Die Gebühren in Verbindung mit der Erweiterung Spanien-Portugal und deren Anwendung hängen vom Abonnement-Typ ab, den der Inhaber bei dem ausgebenden Unternehmen unterzeichnet hat. Die Tarife der verschiedenen Abonnements werden dem Inhaber vom ausgebenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mitgeteilt.
Die Erweiterung Spanie-Portugaln ist nur mit einer elektronischen Rechnung verfügbar.
Die für Mautgebühren und Parkplätze geltenden Tarife können bei den Betreibern des Via-T und Via Verde-Netzes eingesehen werden.
Der elektronische Badge speichert die Passagen in den Via-T und Via Verde-Netzen, die die Erweiterung Spanien-Portugal akzeptieren und für die der Inhaber dem ausgebenden Unternehmen Gebühren schuldet.
Diese Informationen werden an das Unternehmen Bip&Drive S.A. weitergeleitet, das eine Rechnung an den Inhaber gemäß den im spanischen und portugiesischen Verkehrsnetz durchgeführten Transaktionen ausstellt.
Der Betrag, der dem Inhaber von Bip&Drive in Rechnung gestellt wird, wird vom Bankkonto des Inhabers durch das ausgebende Unternehmen eingezogen, das berechtigt ist, die Begleichung des Betrages zu verfolgen. Das ausgebende Unternehmen verpflichtet sich dazu, die Gelder an Stelle des Inhabers an die Bip&Drive S.A. zu erstatten.
Der Inhaber hat Zugang zu den Rechnungen von Bip&Drive, die den fälligen Beträgen für die Nutzung der Infrastrukturen in Spanien und in Portugal entsprechen. Der Zugriff erfolgt über den Abo-Bereich des Inhabers im Internet (www.bipandgo.com).
Das ausgebende Unternehmen:
-
ist zur Erhebung der fälligen Beträge für die Nutzung der Via-T und Via Verde-Netze verantwortlich,
-
st der einzige Ansprechpartner des Inhabers für alle Kundenservice-Angelegenheiten und bearbeitet insbesondere die Auskunfts- und Beschwerdeanfragen des Inhabers im Zusammenhang mit der Erweiterung Spanien-Portugal.
XVII.e.Sonstiges
Im Falle einer Einstellung der Erweiterung Spanien-Portugal informiert das ausgebende Unternehmen den Inhaber mithilfe jedes Kommunikationsweges, zum Beispiel per E-Mail und teilt ihm das Datum der Einstellung mit.
Die Erweiterung Spanien-Portugal wird durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels XVI und die der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, modifiziert durch Sonderbestimmungen, geregelt.
Im Rahmen der Erweiterung Spanien-Portugal wird der Inhaber darüber informiert, dass sein Kennzeichen erfasst wird. Details und Verarbeitungsmethoden finden Sie in der
Datenschutzerklärung von BIP&GO
In die Allgemeinen Bedingungen wird ein Artikel XVIII "Erweiterung Spanien-Portugal-Italien" wie folgt eingefügt:
Bei Fragen zur Nutzung der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien können Sie sich an die
F.A.Q.
wenden
XVIII.a. Definition der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien
Das System Via T ist ein elektronisches Mauterhebungssystem, das auf allen Mautautobahnen und bestimmten Parkplätzen in Spanien implementiert ist und dessen Zugang durch Bip&Drive E.D.E., S.A., Calle Serrano, 45, planta 2, Local A, Madrid, Spanien ermöglicht wird.
Das System Via Verde ist ein elektronisches Mauterhebungssystem, das auf allen Mautautobahnen und bestimmten Parkplätzen in Portugal implementiert ist und dessen Zugang durch Bip&Drive E.D.E., S.A., Calle Serrano, 45, planta 2, Local A, Madrid, Spanien ermöglicht wird.
Das System Telepass ist ein elektronisches Mauterhebungssystem, das auf allen Mautautobahnen, bestimmten Parkplätzen und Fährhäfen in Italien implementiert ist und dessen Zugang von Telepass S.p.A. über Alberto Bergamini 50, 00159, Rom, Italien, ermöglicht wird.
Diese drei elektronischen Mauterhebungssysteme sind für den Inhaber durch die Verwendung eines einzigen elektronischen Badges zugänglich, der an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht wird und der es ermöglicht, die Maut auf den drei vorstehend definierten Netzen zusätzlich zum französischen Liber-t-Netz zu fahren und zu bezahlen.
Vorbehaltlich des Besitzes eines technologisch kompatiblen und speziell konfigurierten elektronischen Badges zu der Nutzung Spanien-Portugal-Italien, wird der vom ausgebenden Unternehmen vergebene Badge von den Betreibern von mit dem System VIA-T ausgestatteten Infrastrukturen Via Verde und Telepass auf den dafür speziell gekennzeichneten Fahrspuren akzeptiert.
Listen der Infrastrukturen, die die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien akzeptieren.
Die Liste der spanischen und portugiesischen Infrastrukturen, die die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien akzeptieren, ist im Kundenzentrum oder auf der Website www.viat.es (nur auf Spanisch geschrieben) unter
« donde utilizarlo ».
erhältlich
Die Liste der Autobahn- und Mautinfrastrukturen in Italien, Parkplätze und italienischen Häfen für Fährverkehr mit der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien ist im Kundenzentrum oder auf der Website www.telepass.com und in den unter dem Namen "PuntoBlu" ausgewiesenen Kundenbereichen in Italien erhältlich. Die Liste der Parkplätze und Häfen für Fährverkehr kann von Telepass S.p.A. jederzeit aktualisiert werden.
XVIII.b. Gültigkeit der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien
Die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien ist ausschließlich für Privatpersonen reserviert. Um anspruchsberechtigt zu sein, muss der Inhaber über einen elektronischen Badge verfügen, der mit der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien (1) kompatibel ist, und einen Abonnement-Typ (2) wählen, der für diesen Service berechtigt ist.
1) Nur elektronische Badges, die vom ausgebenden Unternehmen ab dem 24. Juni 2019 als "Europa Badges" bezeichnet werden, sind technisch mit der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien kompatibel. Jeder Inhaber eines anderen elektronischen Badges als des oben genannten Europa-Badges, der von der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien profitieren möchte, muss seinen aktuellen Badge am Verkaufspunkt oder in seinem Abonnentenbereich im Internet in einen kompatiblen umwandeln. Der vorzeitige Wechsel des elektronischen Badges, wenn er betriebsbereit ist, verursacht Kosten gemäß dem Tarifplan dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der alte Badge ist gemäß Artikel VIII dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an das ausgebende Unternehmen zurückzugeben.
2) Die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien ist nur für bestimmte Abonnementpakete verfügbar. Die Bedingungen der einzelnen Abonnement-Typen legen fest, ob die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien verfügbar ist oder nicht. Der Inhaber kann sicherstellen, dass sein elektronsicher Badge und sein Abonnement-Typ mit der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien kompatibel sind, indem er sich an den Bip&Go-Kundendienst wendet oder sich in seinen Abonnentenbereich im Internet begibt.
XVIII.c. Nutzungsbedingungen der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien
Der Inhaber eines Europa Badges profitiert von der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien durch sein elektronisches Mautabonnement bei dem ausgebenden Unternehmen. Es stehen zwei Abonnement-Optionen zur Verfügung:
1) Abonnement mit monatlicher Nutzung
Standardmäßig werden die Abonnementgebühren des Europa Badges in Spanien, Portugal und Italien pro monatlicher Nutzung erhoben, d.h. nur die Monate, in denen der Europa Badge in Spanien, Portugal oder Italien verwendet wurde. Folglich verursacht nur die tatsächliche Nutzung der elektronischen Maut in Spanien, Portugal oder Italien Nutzungskosten im Zusammenhang mit der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien gemäß dem Tarifanhang.
2) Jahresabonnement
Wählt der Inhaber ein jährliches Nutzungspaket für die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien, wird es gemäß dem Tarifanhang an jedem Jahrestag des Vertrages abgerechnet.
3) Wenn der Inhaber seinen Europa Badge nicht in Spanien oder Frankreich verwenden möchte, muss er ihn in das isolierende Etui stecken, das ihm vom ausgebenden Unternehmen bei der Anmeldung zur Verfügung gestellt wird. Durch diese Maßnahme wird der Europa Badge nicht mehr auffindbar sein, und der Inhaber muss die für die Durchfahrt fälligen Beträge durch eine andere Zahlungsmethode bezahlen, die von den Betreibern der betreffenden Infrastrukturen akzeptiert wird.
4) In Portugal und in Italien wird das Kennzeichen systematisch automatisch erfasst. Wenn das Nummernschild mit einem Telemautbadge verbunden ist, wird der Mautbetrag vom Konto des Inhabers abgebucht, auch wenn der Telemautbadge nicht erkannt wird.
5) Der Inhaber verpflichtet sich, seinen Europa Badge unter den von den Infrastrukturbetreibern festgelegten Bedingungen für spanische, portugiesische und italienische Infrastrukturen zu verwenden, insbesondere für die Nutzung von Mautstraßen, deren Signalisierung die Annahme des Via-T-, Via-Verde- und Telepass-Systems anzeigt.
n diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Inhaber ausdrücklich, die folgenden allgemeinen Nutzungsbedingungen einzuhalten:
-
https://www.bipandgo.com/contrat-Autostrade.CGV/Base_download
,
-
https://www.bipandgo.com/contrat-Telepass.CGV/Base_download
,
Es versteht sich, dass die Betreiber solcher Infrastrukturen ihre allgemeinen Nutzungsbedingungen jederzeit ändern können. Es liegt in der Verantwortung des Inhabers, diese zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die geltenden Bedingungen in Echtzeit erfüllt werden.
Beim Passieren der Mautstraßen achtet der Inhaber auf die korrekte Platzierung seines Europa Badges, um eine gute Lesbarkeit durch die Mautantennen zu gewährleisten. Das ausgebende Unternehmen stellt dem Inhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung alle relevanten und notwendigen Informationen zu diesem Zweck zur Verfügung.
Das ausgebende Unternehmen, seine Partner und die Betreiber der Infrastrukturen, die den Europa Badge akzeptieren, haften nicht für eine fehlerhafte oder nicht konforme Verwendung des Europa Badges.
XVIII.d. Rechnungsstellung und Bezahlung für die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien
Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen gelten die in Artikel X der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der durch die Sonderbedingungen von BIP&GO geänderten Fassung vorgesehenen Rechnungs- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfang.
Die Tarife für die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien und deren Nutzung richten sich nach dem Abonnement-Typ, der vom Inhaber beim ausgebenden Unternehmen abgeschlossen wurde. Die Preise der verschiedenen Formeln werden vom ausgebenden Unternehmen dem Inhaber zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mitgeteilt.
Die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien ist nur als elektronische Rechnung erhältlich.
Die für Mautgebühren, Parkplätze und Häfen geltenden Tarife können bei den Betreibern der Netze Via T, Via Verde und Telepass eingesehen werden.
Der Europa Badge zeichnet die Passagen auf den Netzen Via-T, Via Verde und Telepass auf und akzeptiert die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien, für die der Inhaber aufgrund des vorliegenden Vertrages verpflichtet ist, dem ausgebendem Unternehmen Gebühren zu zahlen. Diese Informationen werden an Bip&Drive S.A. bzw. Telepass S.p.A. übermittelt, die Rechnungen im Namen des Inhabers ausstellen, die den auf den betreffenden Infrastrukturen getätigten Transaktionen entsprechen.
Der Betrag der Bip&Drive- und Telepass-Rechnungen des Inhabers wird vom ausgebenden Unternehmen, das zur Weiterzahlung berechtigt ist, von seinem Bankkonto abgebucht. Das ausgebende Unternehmen wird dann die Beträge an Bip&Drive S.A. und Telepass S.p.A. anstelle des Inhabers zurückzahlen.
Der Inhaber hat über seinen Abonnentenbereich im Internet (www.bipandgo.com) Zugriff auf Bip&Drive- und Telepass-Rechnungen, die den fälligen Beträgen für die Passage durch die Infrastrukturen in Spanien, Portugal und Italien entsprechen.
Das ausgebende Unternehmen:
-
ist für die Erhebung der fälligen Beträge für die Passagen auf den Netzen Via-T, Via Verde und Telepass zuständig,
-
ist der einzige Ansprechpartner des Inhabers für alle Kundenservice-Missionen und bearbeitet insbesondere die Auskunftsersuchen und Beschwerden des Inhabers im Zusammenhang mit der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien.
XVIII.e. Sonstiges
Im Falle einer Einstellung der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien informiert das ausgebende Unternehmen den Inhaber auf jede erdenkliche Weise, insbesondere per E-Mail, unter Angabe des Stichtags.
Die Erweiterung Spanien-Portugal-Italien wird durch diesen Artikel XVII sowie die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der durch die Sonderbedingungen geänderten Fassung geregelt.
Im Rahmen der Erweiterung Spanien-Portugal-Italien wird der Inhaber darüber informiert, dass sein Kennzeichen erfasst wird. Details und Verarbeitungsmethoden finden Sie in der Datenschutzerklärung von BIP&GO: https://www.bipandgo.com/mentions-legales/
(1) Gemäß der europäischen Norm für bargeldlosen Zahlungsverkehr SEPA wird die ehemalige Einzugsermächtigung durch das SEPA-Lastschriftmandat ersetzt. Dieses Mandat ist durch eine "eindeutige Mandatsreferenznummer" gekennzeichnet, die auf dem vom Vertragskunden unterzeichneten Dokument angegeben ist.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ein Artikel XIX „Benachrichtigung bei nicht erfasster Fahrt auf Free-Flow-Strecke“-Dienst eingefügt, der wie folgt lautet:
Benachrichtigung bei nicht erfasster Fahrt ist ein kostenloser Dienst, der den Kunden über eine Fahrt seines Fahrzeugs auf einer „Free-Flow-Strecke“ von SANEF oder SAPN benachrichtigt, auf der sein elektronischer Maut-Badge nicht erkannt wurde. In diesem Fall wird der Kunde von der französischen Autobahnkonzessionsgesellschaft (Société Concessionnaire d’Autoroute), die für den Betrieb der betreffenden „Free Flow“-Strecke zuständig ist, per E-Mail benachrichtigt, damit er diese Durchfahrt über sein Bip&Go-Kundenkonto bezahlen kann. Wenn der Kunde den Betrag für diese Durchfahrt über sein Kundenkonto bezahlen möchte, wird der entsprechende Betrag für die Maut auf seiner nächsten Bip&Go-Rechnung verrechnet.
Wenn der Kunde den Betrag für diese Durchfahrt nicht über sein Kundenkonto bezahlen möchte, muss er die fällige Mautgebühr gemäß den Bedingungen der jeweiligen Autobahnkonzessionsgesellschaft bezahlen. Der Kunde kann den „Benachrichtigung bei nicht erfasster Fahrt auf Free-Flow-Strecke“-Dienst in seinem bipandgo.com Kundenbereich aktivieren oder deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Antrags bis zu 24 Stunden in Anspruch nehmen kann.
Anlage 1: Liste der Vollmachtgeber: konzessionierte Autobahnbetriebsgesellschaften, Betreiberunternehmen mautpflichtiger baulicher Anlagen und Parkplätze / Parkhäuser.
Dénomination sociale
|
Siège social
|
Adelac
|
Bâtiment Europa 2, 74160 - Archamps
|
Aéroport de Paris (ADP)
|
1, rue de France, 93290 - Tremblay-En-France
|
Albea
|
20 rue de Caumartin, 75009 - Paris
|
Alicorne
|
31, place de la Madeleine, 75008 - Paris
|
A'liénor
|
Immeuble Europa Premium 4 rue Johannes Kepler, 64000 Pau
|
Alis
|
Lieu-dit «le Haut Croth», 27310 - Bourg-Achard
|
Société des Autoroutes Paris Rhin Rhône (APRR)
|
36, rue du Docteur Schmitt, 21850 - Saint-Apollinaire
|
Arcour
|
1, cours Ferdinand de Lesseps - 92500 Rueil-Malmaison
|
Société des Autoroutes Rhône - Alpes (AREA)
|
260, avenue Jean Monnet, 69500 - Bron
|
Société des Autoroutes du Sud de la France (ASF)
|
9, place de l’Europe, 92851 - Rueil-Malmaison
|
Atlandes
|
15, avenue Léonard de Vinci, 33600 - Pessac
|
Autoroute Tunnel du Mont-Blanc (ATMB)
|
100, avenue de Suffren, 75015 - Paris
|
Chambre de Commerce et de l’Industrie du Havre (CCIH)
|
Esplanade de l'Europe - BP 1410, 76067 - Le Havre Cedex
|
Compagnie Eiffage du Viaduc de Millau (CEVM)
|
Péage de St-Germain - 4 S-t-Germain, 12 100 - Millau
|
Cofiroute
|
6-10, rue Troyon, 92310 - Sèvres
|
Autoroute Estérel Côte d’Azur Provence (ESCOTA)
|
432, avenue de Cannes, 06201 - Mandelieu-la-Napoule
|
Indigo Park
|
1, Place des Degrés, 92800 - Puteaux
|
Sanef SA
|
30, boulevard Gallieni, 92130 – Issy-les-Moulineaux
|
Société des Autoroutes de Paris Normandie (SAPN)
|
30, boulevard Gallieni, 92130 – Issy-les-Moulineaux
|
Société Française du Tunnel Routier du Fréjus (SFTRF)
|
Plateforme du Tunnel, 73500 - Modane
|
REORA
|
85, boulevard de la république - CS 60003 - 17076 - La Rochelle - Cedex 9
|
Interparking France (REPA)
|
30, rue de Gramont, 75002 - Paris
|
Aéroports de Lyon
|
69124 - Colombier-Saugnieu
|
Lyon Parc Auto
|
2, place des Cordeliers, 69002 - Lyon
|
Urbis Park
|
13 rue du Coëtlosquet - 57000 Metz
|
Boulevard Périphérique Nord de Lyon (BPNL)
|
Chemin de la Belle Cordière, BP 177 - 69643 Caluire et Cuire Cedex
|
Anlage 2 – Verzeichnis der Standardtarife (Preisverzeichnis)
|
Betrag (inkl. Steuern)*
|
ABONNEMENT IN FRANKREICH
|
Pauschalpreis-Jahresabonnement mit elektronischer Rechnung
|
16 € / Jahr und Plakette
|
regelmäßige-Nutzung-Jahresabonnement mit Rechnung auf Papier
|
29,20 € / Jahr und Plakette
|
Abonnement gelegentliche Nutzung – Monatskarte mit elektronischer Rechnung
|
1,90 € / laufenden Monat und Plakette. Nur Nutzungsmonate werden abgerechnet; bei Nichtbenutzung der Plakette wird für jeden Zeitraum von 14 aufeinanderfolgenden Monaten jeweils im 15. Monat eine Nichtbenutzungsgebühr von 10€ in Rechnung gestellt.
|
Abonnement gelegentliche Nutzung – Monatskarte mit Rechnung auf Papier
|
3 € / laufenden Monat und Plakette. Nur Nutzungsmonate werden abgerechnet; bei Nichtbenutzung der Plakette wird für jeden Zeitraum von 14 aufeinanderfolgenden Monaten jeweils im 15. Monat eine Nichtbenutzungsgebühr von 10€ in Rechnung gestellt.
|
NUTZUNGSGEBÜHREN IN SPANIEN UND IN PORTUGAL
|
Nutzungsgebühr des elektronischen Badge in Spanien und in Portugal im Monat der Nutzung, mit elektronischer Rechnung
|
Standardmäßig 2,50 €/Monat der Nutzung pro Badge. Nur für Monate der Nutzung in Spanien und in Portugal. Die Nutzungsgebühren in Spanien und in Portugal werden unabhängig von und zusätzlich zu den Abonnement-Gebühren für Frankreich in Rechnung gestellt.
|
Jährliche Nutzungsgebühr des elektronischen Badge in Spanien und in Portugal, mit elektronischer Rechnung
|
10€ pro Jahr und pro Badge. Die Nutzungsgebühren in Spanien und in Porutgal werden unabhängig von und zusätzlich zu den Abonnement-Gebühren für Frankreich in Rechnung gestellt. Im ersten Jahr erfolgt die Rechnungsstellung in Abhängigkeit vom Jahrestag des Vertragsabschlusses.
|
NUTZUNGSGEBÜHREN IN SPANIEN, PORTUGAL UND ITALIEN
|
Nutzungsgebühr des elektronischen Badge in Spanien und Porugal im Monat der Nutzung, mit elektronischer Rechnung
Und
Nutzungsgebühr des elektronischen Badge in Italien im Monat der Nutzung, mit elektronischer Rechnung
|
Standardmäßig 2,50 €/Monat der Nutzung pro Badge. Nur für Monate der Nutzung in Spanien. Die Nutzungsgebühren in Spanien werden unabhängig von und zusätzlich zu den Abonnement-Gebühren für Frankreich in Rechnung gestellt.
Und
Standardmäßig 2,50 €/Monat der Nutzung pro Badge. Nur für Monate der Nutzung in Italien. Die Nutzungsgebühren in Spanien werden unabhängig von und zusätzlich zu den Abonnement-Gebühren für Frankreich in Rechnung gestellt.
|
Jährliche Nutzungsgebühr des elektronischen Badge in Spanien, Portugal und Italien, mit elektronischer Rechnung
|
10€ pro Jahr und pro Badge. Die Nutzungsgebühren in Spanien/Portugal und Italien werden unabhängig von und zusätzlich zu den Abonnement-Gebühren für Frankreich in Rechnung gestellt. Im ersten Jahr erfolgt die Rechnungsstellung in Abhängigkeit vom Jahrestag des Vertragsabschlusses.
|
ANDERE GEBÜHREN
|
Inbetriebnahme- und Aktivierungsgebühr
|
10€ / Plakette Frankreich-Spanien-Portugal
14€ / Plakette Frankreich-Spanien-Portugal-Italien
|
Beteiligung an den Kosten für Verpackung und Versand innerhalb Metropolitan-Frankreich
|
6€ / Plakette
|
Beteiligung an den Kosten für Verpackung und Versand (Ausland)
|
10€ / Plakette
|
Bereitstellung einer zusätzlichen Halterung
|
2€
|
Beteiligung an den Kosten für Verpackung und Versand einer zusätzlichen Halterung
|
6,00 € / Sendung innerhalb Metropolitan-Frankreich Jede Sendung kann höchstens 4 Halterungen enthalten.
|
Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Einbehalt des Badge
|
30€
|
Rechnungsduplikat auf Papier
|
4€ /bestelltem Monat
|
Ersuchen um detaillierten Auszug
|
4€ / Plakette / bestelltem Monat
|
Vertragsstrafe bei Zahlungsverzug
|
Für gewerbliche Kunden: 3-fache des gesetzlichen Zinssatzes; für private Kunden: in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes
|
Pauschale Inkassogebühr bei gewerblichen Kunden
|
40€**
|
Gebühr für die Kündigung Ihres Vertrags auf Veranlassung von Bip&Go
|
11€
|
Zwangsgeldanspruch (je Tag)
|
2€ je nicht herausgegebener Plakette
|
Vereinbarte Vertragsstrafe
|
18% des (restlich) offenen Gesamtbetrags
|
Ersetzung der elektronischen Plakette aufgrund von technischen Störungen
|
Kostenlos
|
Ersetzung der elektronischen Plakette, die nicht aufgrund von technischen Störungen notwendig ist, sondern aus persönlichen Gründen erfolgt
|
12€
|
Ersatz eines funktionierenden Badge für ein neues, mit der Erweiterung Spanien-Portugal kompatibles Modell.
|
12€
|
Ersatz eines funktionierenden Badge für ein neues, mit der Erweiterung Spanien, Portugal und Italien kompatibles Modell.
|
16€
|
Preisverzeichnis gemäß den allgemeinen Vertragsbedingungen des Liber-t-Vertrags. Die Tarife gelten ab dem 01 Oktober 2021. Alle Tarife und Preisverzeichnisse stehen gemäß Artikel XIV der allgemeinen Vertragsbedingungen unter dem Vorbehalt der Änderung. Der Mehrwertsteuersatz beträgt 20 %.
** Unterliegt nicht der Umsatzsteuer